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Satzung


Vorbemerkung: Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im Folgenden für Personenbezeichnungen das generische Maskulinum als Oberbegriff für weibliche oder männliche Personen verwendet.    

1. Name

Der Verband führt den Namen: „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Hessen e.V.“. Als Kurzform kann BDÜ LV HE e.V. verwendet werden.    

2. Sitz und Geschäftsjahr  

a)       Sitz des Verbands ist Wiesbaden.

b)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.    

3. Zweck des Verbands  

a)     Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern, die Förderung der Fort- und Weiterbildung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern und ihre Vertretung bei nationalen und internationalen Einrichtungen des öffentlichen Lebens.

b)     Zum Erreichen seiner Ziele kann der Verband Gremien, Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie Anteile an Kapitalgesellschaften halten.

c)     Der Zweck des Verbands ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet.    

4. Erwerb der Mitgliedschaft  

a)     Der Verband setzt sich aus ordentlichen, studentischen, außerordentlichen Mitgliedern, Seniorenmitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

b)     Ordentliches oder studentisches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Anforderungen der Aufnahmeordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Mitglieds.

c)     Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausrichtung oder aufgrund ihres Interesses mit den Zielen und Aufgaben des Verbands übereinstimmen und   bereit sind, zur Förderung des Berufsstandes beizutragen. Interessenten, die bereits die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, können nicht als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Zweck in der Vermittlung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen besteht, können nicht Mitglied des Verbands werden.   Über die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

d)     Ehrenmitglieder nach der Aufnahmeordnung des BDÜ werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit bestimmt.

e)     Die Rechte der studentischen Mitglieder, der Seniorenmitglieder, der Ehrenmitglieder und der außerordentlichen Mitglieder sind beschränkt.

aa)   Studentische Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt und sie werden nicht in den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.

bb)   Ehrenmitglieder besitzen nur dann Mitgliedsrechte, wenn sie neben ihrer Ehrenmitgliedschaft ordentliches Mitglied oder studentisches Mitglied sind.

cc)    Außerordentliche Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht noch Stimmrecht. Sie werden auch nicht in den Mitgliedsverzeichnissen des Verbands geführt.

dd)   Seniorenmitglieder, die nur einen ermäßigten Beitrag zahlen, haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; alles Weitere regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.    

5. Beendigung der Mitgliedschaft        

a)     Die Mitgliedschaft endet  

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Ausschluss aus dem Verband.  

b)     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (§ 126 BGB) gegenüber dem Schatzmeister oder schriftlich gegenüber dem Verband. In letztgenanntem Fall ist die schriftliche Erklärung des Austritts an die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle des Verbands zu richten. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Schreibens bei der Geschäftsstelle oder dem Schatzmeister. Die Erklärung ist bevorzugt an die Geschäftsstelle zu richten.

c)     Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden.

aa)   Zu den wichtigen Gründen gehören insbesondere  

  • Verstöße gegen die „Berufs- und Ehrenordnung“ des BDÜ in ihrer jeweils gültigen Fassung  
  • Zahlungsverzug mit der Beitragspflicht  
  • Zuwiderhandeln gegen die Interessen des BDÜ, der Mitglieder des BDÜ oder des Verbands  

bb)   Das Ausschlussverfahren wegen Zahlungsverzugs mit der Beitragspflicht ist abschließend in der Beitragsordnung des Verbands geregelt.

cc)    Liegt ein wichtiger Grund vor, wird das betroffene Mitglied vom Vorstand unter Hinweis auf einen möglichen Ausschluss zunächst schriftlich abgemahnt.   Verstößt das Mitglied auch nach der Abmahnung weiterhin gegen die ihm obliegenden Pflichten, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

dd)   Verstößt ein Mitglied in grobem Maße gegen die Interessen des BDÜ, eines oder mehrerer Mitglieder des BDÜ oder des Verbands, kann es auch ohne vorherige Abmahnung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden.   Der Ausschluss ohne vorherige Abmahnung setzt jedoch voraus, dass dem betroffenen Mitglied vor der Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als 3 Wochen betragen darf, Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, zu verlesen.

ee)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Beschlusswege. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verband ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs an seine letzte dem Verband bekannte Anschrift zuzustellen.

d)     Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde zur nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen. Die Beschwerde ist bevorzugt an die Geschäftsstelle des Verbands oder ein Vorstandsmitglied des Verbands zu richten. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Schreibens.

aa)   Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Ausschlusstermin endet.

bb)   Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Mit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Ausschluss durch den Vorstand kann nur dann abgewendet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Aufhebung des Beschlusses stimmen.

cc)    Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts des BDÜ ist nur bei der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

e)     Ein Mitglied, das wegen eines Verstoßes gegen die Berufs- und Ehrenordnung oder wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des BDÜ oder des Verbands ausgeschlossen worden ist, kann keinen Antrag auf erneute Aufnahme in den Verband stellen.    

6. Verbandsordnungen  

Die folgenden Verbandsordnungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder und/oder die Organe des Verbands verbindlich:

a)       Beitrags- und Mahnordnung des Verbands (Kurzform: Beitragsordnung)

b)       Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung

c)       Geschäftsordnung des Vorstandes 

d)       Finanzordnung des Verbands 

e)       Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ

f)        Schiedsgerichtsordnung des BDÜ

g)       Aufnahmeordnung des BDÜ  

7. Mitgliedsbeiträge  

Der Verband erhebt von allen seinen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, eine Aufnahmegebühr sowie jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung des Verbands niedergelegt werden.

Eine Erstattung der Aufnahmegebühr oder bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge an Mitglieder, die während einer bestehenden ordentlichen Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden, erfolgt nicht.          

8. Organe des Verbands  

Organe des Verbands sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.    

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)     Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans;

b)     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

c)     Entlastung des Vorstands;

d)     Festsetzung einer möglichen Aufwandsentschädigung des Vorstandes;

e)     Festsetzung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für Referenten;

f)      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;

g)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

h)     Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;

i)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands;

j)     Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

k)     Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge;

l)     Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften;

m)     In den Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.  

10. Einberufung der Mitgliederversammlung

a)     Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Ort und Zeit werden den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mindestens 3 Monate vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.   Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten/Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich, in Textform per E-Mail oder auf dem Postwege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.   Anträge, die nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Ad-hoc-Anträge), sind unzulässig.

b)     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Regelungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

c)     Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort virtuell teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.

d)     Der Vorstand kann nach seinem Ermessen den Mitgliedern ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung online oder mindestens in Textform abzugeben.

e)     Der Vorstand kann nach seinem Ermessen einen Beschluss oder eine Wahl auch ohne Versammlung der Mitglieder online oder mindestens in Textform zur Abstimmung stellen. Alle ordentlichen Mitglieder sind an dem Verfahren zu beteiligen und können ihre Stimmen bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin online oder mindestens in Textform abgeben.

f)     Das konkrete Abstimmungsverfahren wird vom Vorstand in der Einladung oder mit der Einleitung der Beschlussfassung festgelegt.

11. Durchführung der Mitgliederversammlung  

a)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, einem anderen Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

b)     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann in Abstimmung mit dem Vorstand Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie über eine Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Zulassung der Medien muss einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

c)     Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

d)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit nicht in dieser Satzung etwas Anderes geregelt ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf nur ein Mitglied vertreten. Die Möglichkeit der Vollmachterteilung entfällt bei Abstimmungen gemäß Ziffer 10 (c), (d) und (e).

e)     Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; ein Antrag auf offene Wahl kann in der Versammlung nur einstimmig beschlossen werden. Der Kandidat ist gewählt, wenn er die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Kann bei mehr als einem Kandidaten für ein Amt nicht ein Kandidat mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. In der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

f)     Über Anträge wird offen abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

g)     Die Mitgliederversammlung fasst - soweit in dieser Satzung nicht etwas Anderes geregelt ist - Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

h)     Beschlüsse ohne Versammlung sind gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde. Dies gilt für Wahlen entsprechend. Gezählt werden die bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin unter Beachtung des anzuwendenden Verfahrens, Ziffer 10 (f), abgegebenen Stimmen.

i)     Zur Änderung der Satzung des Verbands ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

j)     Eine Änderung des Zwecks des Verbands kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von drei Monaten ab der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

k)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:  

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse
  • die Art der Abstimmung  

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.  Ein entsprechendes Protokoll ist über das Ergebnis eines Beschlussverfahrens ohne Versammlung, Ziffer 10 (e), anzufertigen. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der jeweiligen Mitgliederversammlung oder nach Abschluss des Beschlussverfahrens ohne Versammlung in einer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügenden Form in Textform bereitgestellt.

l)     Ein Beschluss der Mitglieder kann wegen Verletzung der Satzung oder gesetzlicher Bestimmungen im Weg der Klage vor dem Schiedsgericht des BDÜ angefochten werden.   Die Klage muss mit einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung des Protokolls, spätestens jedoch 4 Monate nach Beschlussfassung erhoben werden. Zur Klage befugt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.

12. Vorstand   

a)     Der Vorstand des Verbands wird von den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verband hat mindestens drei Vorstandsmitglieder: den 1. und 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister.

b)     Die Ressorts der Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt.

c)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung zeitlich versetzt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit Ablauf der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig.

d)     Die Wahl des 1. Vorsitzenden einerseits sowie des Schatzmeisters und des 2. Vorsitzenden andererseits soll jeweils um 1 Jahr zeitversetzt erfolgen. Weitere Vorstandsmitglieder sollen ebenso jeweils um 1 Jahr zu einander zeitversetzt erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen des Verbandes.

e)     Scheidet ein nicht alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wird das frei gewordene Ressort bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder verteilt oder eine Person aus den Reihen der Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten MV in den Vorstand berufen. Eine solche Berufung ist binnen vier Wochen den Mitgliedern bekannt zu geben. Ist die ursprüngliche Amtsperiode noch nicht abgelaufen, wenn diese Mitgliederversammlung stattfindet, kann ein Nachfolger gewählt werden, dessen Amtszeit mit der ursprünglichen Amtsperiode endet.

f)     Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

g)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

h)     Der Vorstand gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung.

i)     Die Vorstandsmitglieder können für alle Tätigkeiten, die sie für den Verband erbringen, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwendungen für Fahrten, Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen des Verbandes oder Teilnahme an Terminen oder Veranstaltungen im Auftrag oder auf Beschluss des Vorstandes sowie der damit verbundene Zeitaufwand sind den ehrenamtlichen Mitgliedern zu vergüten. Dem Vorstand kann daneben eine angemessene pauschale Entschädigung für den weiteren mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

j)       Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.    

13. Vertretung des Verbands  

Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Sie sind vertretungsberechtigtes Organ im Sinne des § 26 BGB.          

14. Geschäftsführung  

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.  

15. Finanzen und Kassenprüfung

Die Aufgaben des Schatzmeisters und der Kassenprüfer werden in der Finanzordnung geregelt.

16. Konkurrenz  

Der Verband kann nicht als Konkurrent seiner Mitglieder auftreten. Er darf weder Sprachschulen noch Übersetzungsagenturen bzw. -unternehmen betreiben.    

17. Vorteilsannahme  

Es ist den Vorstandsmitgliedern, Referenten sowie allen leitenden Mitgliedern von Regional-, Arbeits- und ähnlichen Gruppen untersagt, sich auf Grund ihrer Stellung persönliche Vorteile bei der Vergabe von Übersetzungs- und Dolmetschaufträgen sowie bei der Ausschreibung freier Stellen zu verschaffen bzw. die Mitbewerbung anderer Mitglieder des Verbands auszuschalten. Der Vorstand ist in diesen Fällen berechtigt, wegen ehrwidrigen Verhaltens einen Ausschluss aus dem Verband zu beschließen. Soweit ein Vorstandsmitglied betroffen ist, ist es von der Abstimmung ausgeschlossen.  

18. Auflösung  

Die Auflösung des Verbands kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten sein müssen. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Sollte die ausdrücklich zur Auflösung des Verbandes einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zur Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird der Verband nach der Auflösung endgültig liquidiert, soll das nach der Liquidation verbleibende Vermögen dem Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) zufließen.

Fassung vom 26. Juni 2021

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