Es gibt ein Soforthilfe-Programm des Bundes, das vom Bundesministerium für Wirtschaft betreut wird. Die dafür maßgeblichen Informationen finden Sie auf Informationen für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis zehn Beschäftigte und zusätzlich in der FAQ zu den Soforthilfen des Bundes (PDF). Aktuelle Updates des BMWi finden Sie auf www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/aktuelles.html.
Für Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern werden bis zu 9.000 EUR bereitgestellt. „Bis zu“ bedeutet, dass Sie einen über drei Monate gerechneten betrieblichen Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise angeben müssen und dann eine Förderung in der Höhe der betrieblichen Kosten erhalten, die Sie wegen der Verdienstausfälle voraussichtlich nicht bezahlen können – bis zum Maximum von 9.000 EUR. Die Kollegin Eva Schiffer formuliert das am 5. April 2020 im Informationthread auf MeinBDÜ wie folgt:
Der LIQUIDITÄTSENGPASS wird im vorliegenden Fall als ein Minusbetrag definiert, der sich aus einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und der laufenden Betriebskosten (bspw. gewerbliche Miete, Pacht, Leasingaufwendungen, gewerbliche Telefon- und Stromkosten, Softwaremiete, Reinigungskosten, betriebliche Versicherungen, Webhosting, Personalkosten für Beschäftigte etc.) ergibt. Für den so errechneten Fehlbetrag kann ein Zuschuss beantragt werden. Förderfähig sind dabei die auf die Antragstellung folgenden DREI Monate.
Die IHK [Schleswig-Holstein] empfiehlt, zwecks Ermittlung des Liquiditätsengpasses eine LIQUIDITÄTSPLANUNG für die nächsten Monate zu erarbeiten (Mustervorlage: https://www.ihk-schleswig-holstein.de/starthilfe/existenzgruendung/gruendungskonzept/liquiditaetsplan-1368412).
Ab Montag, den 30. März 2020, können diese Hilfen in Hessen ausschließlich online über das Regierungspräsidium Kassel bis zum Stichtag 31. Mai 2020 beantragt werden. Die dafür maßgeblichen Informationen finden Sie auf https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe: Bitte lesen Sie diesen Artikel sorgfältig, um zu erfahren, ob ein Antrag auf Soforthilfe bei Ihnen Erfolg hätte. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass sie ab dem Stichtag 11. März 2020 31. Dezember 2019 deutliche Einkommenseinbußen hatten und ihre laufenden Kosten nicht mehr decken können, denn die Hilfen sind für diejenigen Solo-/Kleinunternehmen bestimmt, „die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind“.
Auch muss ihr Unternehmen vor dem 31.12.2019 gegründet worden sein, d.h. Neugründungen in 2020 sind zu jung, um von den Soforthilfen zu profitieren, können aber ggf. von der normalen Gründerförderung in Hessen profitieren, mehr dazu finden Sie auf existenzgruendung.hessen.de.
Die eigentliche Beantragung können Sie dann über https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe in die Wege leiten: Bitte lesen Sie auch dort den Artikel und die beigefügten Anleitungs-PDFs sorgfältig und bereiten Sie die darin geforderten Nachweise vor. Die PDFs enthalten am Ende auch den Link zum eigentlichen Online-Antrag.
Achtung: Die Soforthilfen erstrecken sich auf Ihre betrieblichen Finanzen. Privatentnahmen (private Mietkosten, Krankenversicherungsbeiträge, eigenes Gehalt, etc.) sind nicht für die Soforthilfe anzurechnen. Bei privaten finanziellen Schwierigkeiten wird – auch für Freiberufler in Nöten – auf die Grundsicherung durch die Agentur für Arbeit verwiesen. Private liquide Mittel müssen im Gegenzug nicht mehr zur Deckung des betrieblichen Finanzengpasses eingesetzt werden.
Achtung: Wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ausfällt als ursprünglich angenommen, müssen die zu viel gezahlten Soforthilfen zurückgezahlt werden. Sie müssen diesbezügliche Veränderungen unaufgefordert und von sich aus dem Amt anzeigen. Die Rechtmäßigkeit kann z.B. im Rahmen der Steuererklärung 2020 geprüft werden (der Zuschuss selbst ist auch steuerpflichtig und muss entsprechend angegeben werden). Heben Sie also alle relevanten Antrags- und Antragsänderungs-Unterlagen sorgfältig auf und vermerken Sie, welche Aufträge mit der Begründung "Corona" storniert werden bzw. um wie viel Ihr Umsatz prozentual von den Vergleichsmonaten in den Vorjahren abweicht.
Updates
- 6.April – Das BMWi fördert ab heute auch betriebliche Beratungskosten mit bis zu 4.000 EUR (Pressemitteilung); es gab Änderungen in den Antragsbedingungen (geänderte FAQ des BMWi oben).