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Informationen des BDÜ Hessen zur Coronakrise


Liebe Mitglieder,

das Coronavirus SARS-CoV-2, welches die oberen Atemwege befällt und COVID-19 auslöst, hat längst unser aller Leben umgekrempelt. Solange kein Impfstoff entwickelt werden kann, scheinen Kontaktverbote die einzig wirksame Maßnahme zu sein, um die weitere Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen und unserem Gesundheitssystem Zeit zu verschaffen, alle Patienten angemessen versorgen zu können. Als Nebeneffekt der geschlossenen Grenzen werden Veranstaltungen aller Art abgesagt – so auch unsere normalerweise im März stattfindende Jahresmitgliederversammlung – es werden Lieferketten unterbrochen, Betriebe schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice oder in Kurzarbeit... und auch die freiberuflich Arbeitenden erleben Auftragseinbrüche in geradezu tragischem Ausmaß und könnten schon bald Probleme mit zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Kunden bekommen.

Der BDÜ hat in bewährter Partnerschaft mit dem VGSD und anderen Vertretern von Selbstständigen zunächst darauf hingewirkt, dass Soloselbstständige und Kleinunternehmer bei den Soforthilfen des Bundes nicht vergessen werden und ist weiterhin im Gespräch mit den verantwortlichen Ministerien und Politikern des Bundes und der Länder, um die noch bestehenden rechtlichen Unsicherheiten zu klären und auszuräumen.

Der BDÜ Hessen wird auf dieser Seite daher vor allem über die Situation in Hessen berichten und hessische Hilfsangebote und Möglichkeiten darstellen.

Bleiben Sie gesund,
Für den Vorstand
Christopher Köbel (koebel(at)bdue.de)

Wichtiger Hinweis: Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir sind bemüht, die Informationen so aktuell wie möglich zu halten, können aber angesichts der rasanten Entwicklungen nicht garantieren, dass alles immer auf neustem Stand ist. Für Links zu Webseiten mit Inhalten Dritter, auf die wir keinen Einfluss haben, übernehmen wir keine Gewähr (s. auch unser Impressum). Außerdem stellen diese Informationen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar: Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre eigene Rechts- bzw. Steuerberatung.

Corona-Informationen für Hessen

  • Informationen der Landesbehörden und Corona-Soforthilfe

    Informationen der Landesbehörden und Corona-Soforthilfe

    Die wichtigsten Informationsangebote der hessischen Regierung und der Behörden zur Coronakrise finden Sie hier:

    https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen informiert Sie als Bürger/-in. Dazu gibt es auch eine hessenweite Hotline für allgemeine Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus 0800 - 555 4 666, erreichbar täglich von 8 bis 20 Uhr oder per Mail an buergertelefon@stk.hessen.de

    https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/coronahilfen-fuer-unternehmen informiert Sie als Unternehmer/-in, unter anderem über

    • Kredite und Bürgschaften, welche über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu beziehen sind. Das Handwerksblatt  schrieb dazu am 18. März 2020: „[...] Kredite aus dem Förderprogramm Kapital für Kleinunternehmen (KfK), das 2010 gezielt aufgelegt wurde, um die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise abzufedern. Hieraus können kleine Unternehmen und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Mio. Euro Jahresumsatz Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig.“
    • Seit dem 30. März 2020 können auch in Hessen Soforthilfen für Soloselbstständige und Kleinunternehmen beantragt werden (siehe unten).

    Das Finanzministerium schreibt: „Mit Fragen zu steuerlichen Hilfen zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte zunächst an Ihr zuständiges Finanzamt. Allgemeine Fragen zu steuerlichen Hilfen oder der Bearbeitung der Steuererklärung beantwortet Ihnen die Servicehotline der hessischen Steuerverwaltung, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, kostenfrei unter 0800 - 522 533 5.“ und stellt zwei Info-PDFs bereit: https://finanzen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdf/faq_zum_thema_steuern_-_stand_31.3.2020.pdf und https://finanzen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdf/faq_zum_thema_steuern_-_ergaenzende_antragshilfe.pdf (Stand 31.03.2020). Gegebenenfalls finden sie aktualisierte Versionen dieser Dokumente auf https://finanzen.hessen.de/ in der rechten Seitenleiste.
    Die Hessenschau berichtete am 19. März, dass in Hessen zudem auf formlosen Antrag die Rückerstattung von Umsatzsteuervorauszahlungen beantragt werden kann, um kurzfristig die Liquidität zu verbessern und nennt weitere hessische Maßnahmen. Bitte wenden Sie sich auch dazu an Ihr zuständiges Finanzamt.

    Das Land Hessen entschädigt Sie gegebenenfalls auch für Verdienstausfälle, wenn Sie auf behördliche Anordnung einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder in Quarantäne abgesondert werden, ohne selbst krank zu sein. Informationen dazu erhalten Sie auf https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7007.htm

    Weitere Informationen erhalten Sie auch vom Hessischen Industrie- und Handelskammertag auf https://www.hihk.de/coronavirus-informationen-und-ansprechpartner-fuer-unternehmen-4720886

  • Corona-Soforthilfen (BMWi-/Länderprogramm ab April 2020)

    Es gibt ein Soforthilfe-Programm des Bundes, das vom Bundesministerium für Wirtschaft betreut wird. Die dafür maßgeblichen Informationen finden Sie auf Informationen für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bis zehn Beschäftigte und zusätzlich in der FAQ zu den Soforthilfen des Bundes (PDF). Aktuelle Updates des BMWi finden Sie auf www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/aktuelles.html.

    Für Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern werden bis zu 9.000 EUR bereitgestellt. „Bis zu“ bedeutet, dass Sie einen über drei Monate gerechneten betrieblichen Liquiditätsengpass aufgrund der Coronakrise angeben müssen und dann eine Förderung in der Höhe der betrieblichen Kosten erhalten, die Sie wegen der Verdienstausfälle voraussichtlich nicht bezahlen können – bis zum Maximum von 9.000 EUR. Die Kollegin Eva Schiffer formuliert das am 5. April 2020 im Informationthread auf MeinBDÜ  wie folgt:

    Der LIQUIDITÄTSENGPASS wird im vorliegenden Fall als ein Minusbetrag definiert, der sich aus einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und der laufenden Betriebskosten (bspw. gewerbliche Miete, Pacht, Leasingaufwendungen, gewerbliche Telefon- und Stromkosten, Softwaremiete, Reinigungskosten, betriebliche Versicherungen, Webhosting, Personalkosten für Beschäftigte etc.) ergibt. Für den so errechneten Fehlbetrag kann ein Zuschuss beantragt werden. Förderfähig sind dabei die auf die Antragstellung folgenden DREI Monate.
    Die IHK [Schleswig-Holstein] empfiehlt, zwecks Ermittlung des Liquiditätsengpasses eine LIQUIDITÄTSPLANUNG für die nächsten Monate zu erarbeiten (Mustervorlage: https://www.ihk-schleswig-holstein.de/starthilfe/existenzgruendung/gruendungskonzept/liquiditaetsplan-1368412).

    Ab Montag, den 30. März 2020, können diese Hilfen in Hessen ausschließlich online über das Regierungspräsidium Kassel bis zum Stichtag 31. Mai 2020 beantragt werden. Die dafür maßgeblichen Informationen finden Sie auf https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe: Bitte lesen Sie diesen Artikel sorgfältig, um zu erfahren, ob ein Antrag auf Soforthilfe bei Ihnen Erfolg hätte. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass sie ab dem Stichtag 11. März 2020 31. Dezember 2019 deutliche Einkommenseinbußen hatten und ihre laufenden Kosten nicht mehr decken können, denn die Hilfen sind für diejenigen Solo-/Kleinunternehmen bestimmt, „die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind“.
    Auch muss ihr Unternehmen vor dem 31.12.2019 gegründet worden sein, d.h. Neugründungen in 2020 sind zu jung, um von den Soforthilfen zu profitieren, können aber ggf. von der normalen Gründerförderung in Hessen profitieren, mehr dazu finden Sie auf existenzgruendung.hessen.de.

    Die eigentliche Beantragung können Sie dann über https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe in die Wege leiten: Bitte lesen Sie auch dort den Artikel und die beigefügten Anleitungs-PDFs sorgfältig und bereiten Sie die darin geforderten Nachweise vor. Die PDFs enthalten am Ende auch den Link zum eigentlichen Online-Antrag.

    Achtung: Die Soforthilfen erstrecken sich auf Ihre betrieblichen Finanzen. Privatentnahmen (private Mietkosten, Krankenversicherungsbeiträge, eigenes Gehalt, etc.) sind nicht für die Soforthilfe anzurechnen. Bei privaten finanziellen Schwierigkeiten wird – auch für Freiberufler in Nöten – auf die Grundsicherung durch die Agentur für Arbeit verwiesen. Private liquide Mittel müssen im Gegenzug nicht mehr zur Deckung des betrieblichen Finanzengpasses eingesetzt werden.

    Achtung: Wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ausfällt als ursprünglich angenommen, müssen die zu viel gezahlten Soforthilfen zurückgezahlt werden. Sie müssen diesbezügliche Veränderungen unaufgefordert und von sich aus dem Amt anzeigen. Die Rechtmäßigkeit kann z.B. im Rahmen der Steuererklärung 2020 geprüft werden (der Zuschuss selbst ist auch steuerpflichtig und muss entsprechend angegeben werden). Heben Sie also alle relevanten Antrags- und Antragsänderungs-Unterlagen sorgfältig auf und vermerken Sie, welche Aufträge mit der Begründung "Corona" storniert werden bzw. um wie viel Ihr Umsatz prozentual von den Vergleichsmonaten in den Vorjahren abweicht.

    Updates

    • 6.April – Das BMWi fördert ab heute auch betriebliche Beratungskosten mit bis zu 4.000 EUR (Pressemitteilung); es gab Änderungen in den Antragsbedingungen (geänderte FAQ des BMWi oben).
  • Überbrückungshilfen (BMWi-Programm ab 10. Juli 2020)

    Überbrückungshilfen (BMWi-Programm ab 10. Juli 2020)

    Seit dem 10. Juli hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund anhaltender Beschränkungen ein weiteres Hilfsprogramm aufgelegt: Die sogenannte "Überbrückungshilfe" wird ungeachtet der Branche KMU und Solo-Selbstständigen im Haupterwerb (d.h. keinen Selbstständigen im Nebenerwerb) gewährt, die ihr Geschäft wegen der Corona-Krise über einen längeren Zeitraum vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Dies wird angenommen, wenn Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind. Wie bei der "Corona-Soforthilfe" gewährt der Staat ausschließlich Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten ohne Unternehmerlohn (Lebenshaltungskosten), und zwar bis zu 3.000 Euro pro Monat für Solo-Selbstständige:

    • >70 % Umsatzrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat = Erstattung von 80% der Fixkosten
    • 50–70 % Umsatzrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat = Erstattung von 50 % der Fixkosten
    • 40–50 % Umsatzrückgang gegenüber dem Vorjahresmonat = Erstattung von 40 % der Fixkosten

    Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, insbesondere Miet- und Mietnebenkosten (inkl. Hygienekosten) und Grundsteuern; Kreditzinsen und Finanzierungskosten; Lizenz-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Lagerkosten inkl. betriebliche EDV;  Versicherungen; Abonnements und andere fortlaufende Kosten sowie die aus der Beantragung der Überbrückungshilfen entstehenden Steuerberater-/Wirtschaftsprüferkosten (s.u.).
    Nicht förderfähig sind insbesondere der Unternehmerlohn (Lebenshaltungskosten) und kosten für private Räumlichkeiten.

    Eine weitere Hürde: Um Missbrauch vorzubeugen, können entsprechende Anträge nur über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gestellt werden, die sich zudem für den Vorgang beim BMWi registrieren müssen – was viele Soloselbstständige, die ihre Steuererklärungen bisher selbst gemacht haben, vor die Wahl stellt, auf diese Hilfe zu verzichten oder sich einen Steuerberater zu suchen. In ungünstigen Fällen könnte dies bei geringen betrieblichen Fixkosten und trotz der anteiligen Anrechnung der StB-/WP-Honorare dazu führen, dass ein Antrag auf Überbrückungshilfe mehr zum Nutzen des Steuerberaters ist als zu dem des Antragstellers, dies sollte vor der Antragstellung berechnet werden.

    Die Website des Bundeswirtschaftsministeriums stellt auf https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html die relevanten Informationen zusammen. Weitere Hilfestellungen wie einen Corona-Überbrückungshilfe-Rechner und Checklisten für die Unterlageneinreichung sowie Hilfestellung beim Finden eines Steuerberaters stellt der Hessische Industrie- und Handelskammertag unter https://www.hihk.de/servicemarken/presse/corona-ueberbrueckungshilfe-4839510 bereit.

    Update vom 20.10.2020

    Das Überbrückungshilfe-Programm wurde bis Ende 2020 verlängert; es gilt nun, dass in zwei aufeinander folgenden Monaten (im Zeitraum April bis August 2020) die Umsätze um mindestens 50 % gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen sein müssen oder im Zeitraum April bis August 2020 ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % je Monat aufgetreten sein muss.

    Wenngleich inzwischen die Diskussion um einen deutschlandweit anzuwendenden "Unternehmerlohn" weitere Kreise zieht, ist dieser noch nicht in Gesetzesform gegossen worden und z.B. in Hessen nicht verfügbar; es werden nur regelmäßige betriebliche Fixkosten anteilig erstattet. Da Sie zwingend einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für die Beantragung benötigen, kann dieser Ihnen sagen, ob und mit welchen Erstattungen Sie rechnen können. Die Staffelung wurde leicht verändert:

    • bei Umsatzrückgang von mehr als 50 % gegenüber Vorjahresmonat: bis zu 60 % (bisher 50 %) der fixen Betriebskosten werden erstattet
    • bei Umsatzrückgang von mehr als 70 %: bis zu 90 % (bisher 80 %) der fixen Betriebskosten werden erstattet

    Die vormaligen Höchstgrenzen mit Staffelung nach Mitarbeiterzahl wurden aufgehoben, die neue Höchstgrenze liegt nun bei max. 50.000 €/Monat. Überzahlungen (d.h. zu viel gezahlte Hilfsgelder wegen unerwartet besserer Auftragslage) zahlen Sie mithilfe Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einfach zurück, dann entsteht auch kein Verdacht des Leistungsbetrugs. Für Ihre besondere Situation gültige Informationen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

  • Novemberhilfe und Neustarthilfe

    Novemberhilfe und Neustarthilfe

    Nach der Verlängerung der Überbrückungshilfen mit der Überbrückungshilfe II (Sept.-Dez. 2020) und der geplanten Überbrückungshilfe III (Jan.-Jun. 2021, siehe oben) hat die Bundesregierung im November 2020 zusätzliche Maßnahmen für die Abfederung des „weichen“ Lockdowns und der Coronakrise beschlossen:

    Die „Novemberhilfe“ im Umfang von bis zu 35.000 Euro (auf Basis der Vorjahresmonate) zielt vor allem auf Unternehmen ab, die direkt von einer Schließungsanordnung betroffen sind, oder die mindestens 80% ihres Umsatzes mit direkt von der Schließung betroffenen Kunden machen. Für Selbstständige mit bis zu einem Mitarbeiter ist dies bis zu 5.000 Euro ohne Steuerberater via www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de mit der „Elster“-Steuer-ID möglich. Dies dürfte bei Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen also nur dann greifen, wenn sie vorrangig für Kunden in der Gastronomie oder Veranstaltungsbranche gearbeitet haben und einen Verdienstausfall durch den Lockdown plausibel machen können. Wir werden daher an dieser Stelle nicht weiter darauf eingehen, weil wir kein Szenario sehen, in dem unseren Berufsständen mit dieser Nothilfe geholfen wäre.

    Die „Neustarthilfe“ hingegen steht allen Branchen offen und kann von jedem (Einzel-)Unternehmen beantragt werden, das voraussichtlich vom Dezember 2020 bis zum Juni 2021 einen mindestens 50%-igen Umsatzeinbruch gegenüber dem auf 7 Monate heruntergerechneten Jahresumsatz 2019 erwartet.

    Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

    Von diesem 7-monatigen Umsatz als Berechnungsbasis gewährt der Staat den Antragstellern nun magere 25% als Hilfe:

    • Beispiel 1: Ich habe in 2019 mindestens 34.500 € Umsatz erwirtschaftet, dann bekomme ich 34.500 € * 7/12 * 1/4 = 5031,25 € (max. 5.000 €) für das ganze erste Halbjahr 2021, also 5.000 € / 7 (Jan.-Jul.) = 714 €/Monat.
    • Beispiel 2: Ich habe in 2019 nur 20.000 € Umsatz erwirtschaftet, dann bekomme ich für den Förderzeitraum 20.000 € * 7/12 * 1/4 = 2.916,67 €, also 416,67 € pro Monat.

    Wichtig: Dies ist die erste Hilfe, die auch private Lebenshaltungskosten abdeckt, weil sie sich auf den Umsatz als Kenngröße bezieht und nicht auf die Betriebsausgaben - auch wenn in Wahrheit pauschalierte Betriebsausgaben zugrunde liegen. Das bedeutet: Wer höhere Betriebsausgaben hat, sollte prüfen lassen, ob er diese im Rahmen der Überbrückungshilfe ansetzen kann – es kann nicht beides beantragt werden! Auch hier gilt, dass bis zu 5.000 Euro ohne Steuerberater beantragt werden können. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Überbrückungshilfe über die oben genannte Website. Falls im ersten Halbjahr doch Umsätze gemacht werden, welche den Grenzwert von 50% Umsatzverlust überschreiten, muss diese natürlich zurückgezahlt werden.

    Ein Fallstrick: Da die Neustarthilfe auch für die private Lebensführung ausgegeben werden kann, wird sie ggf. mit ALG I bzw. ALG II verrechnet. Außerdem zählen Nebeneinkünfte von Soloselbstständigen ebenso wie der Geldwert z.B. von Firmenwagen wie unternehmenseigene Einkünfte!

  • Informationen der BDÜ-Verbände

    Neben der Website des BDÜ auf Bundesebene (www.bdue.de/corona) stellen auch viele BDÜ Landesverbände und der VKD im BDÜ gezielte Informationen für ihre Einzugsgebiete bereit. Hier unsere direkten Nachbarn:

    Nur Mitgliedern zugänglich ist der Corona-Informationsthread auf der Mitgliederplattform MeinBDÜ: https://mein.bdue.de/viewtopic.php?t=37413 und die diversen Diskussionen zu Einzelproblemen. Schauen Sie doch auch vorbei!

    Ein Wort zum Thema Mitgliedsbeiträge

    Liebe Mitglieder,

    wir verstehen, wenn Sie in Zeiten der Krise vielleicht auch Ihre Ausgabenseite genauer kontrollieren müssen. Sie können dazu mit Begründung (z.B. unter Vorlage Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Krankschreibung) beim Vorstand beantragen, Ihre Mitgliedschaft für maximal 2 Jahre ruhen zu lassen - wenn der Vorstand zustimmt, müssen Sie nach spätestens 2 Jahren entscheiden, ob Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen oder wieder aufleben lassen. In Einzelfällen haben wir auch schon befristete Ermäßigungen bis hinunter zum "Matrikularbeitrag" (dem Anteil am Mitgliedsbeitrag, den wir je Mitglied an den Bundesverband entrichten) beschlossen.

    Wir bitten Sie jedoch, wenn es geht, gerade jetzt an anderer Stelle zu sparen, denn derzeit sind wir, die BDÜ Funktionsträger auf Landes- und Bundesebene, besonders gefordert, für Sie einzutreten: Sei es in der politischen Vertretung in Berlin und Wiesbaden bei der Einforderung von wirksamen Soforthilfen für Soloselbstständige und Freiberufler, in der Recherche und Zusammenstellung von Informationen über alle BDÜ-Verbände hinweg oder hier vor Ort in Hessen, wo wir daran arbeiten, Gerichtsdolmetscher bei Ladungen besser zu schützen (Stichwort "Personenführungsanlage/PFA", eine technische Lösung, die immer mehr hessische Gerichte auf unser Betreiben bereitstellen).

    Dieses Engagement - und das politische Gewicht, um Gehör zu finden - können wir nur dank Ihrer aktiven Mitgliedschaft erbringen.

    Viele Grüße
    Ihr Vorstand

  • Weitere Informationsquellen für Hessen

    Weitere Informationsquellen für Hessen

    Weitere Informationen

    Das "Nationale Zentrum Frühe Hilfen" stellt zwar primär Hilfsangebote für werdende und junge Eltern bereit, aber die Übersicht über psychologische und seelsorgerische Hilfsangebote kann auch Kolleg/-innen dabei helfen, sich bei der unternehmerischen Stressbelastung Hilfe und Rat zu suchen: https://www.elternsein.info/beratung-anonym/anonym-kostenlos/corona-zeiten-beratung-jetzt-fuer-eltern/.

Zwei kleine Bitten noch...


Wenn Sie Informationen auf dieser Seite vermissen oder für überholt halten, schreiben Sie Herrn Köbel (koebel(at)bdue.de) einen kurzen Hinweis  und unser ehrenamtliches Vorstandsmitglied wird sich so bald wie möglich darum kümmern.

Außerdem sind wir als Vorstand interessiert daran, wie es Ihnen in der Krise geht und welche konkreten Auswirkungen diese auf Ihr Business hat. Ein größeres statistisches Bild soll den in der BAGSV zusammengeschlossenen Verbänden die rechts in der Seitenleiste verlinkte Umfrage des VGSD e.V. geben - diese können Sie anonym ausfüllen. Zusätzlich können Sie den Vorstand direkt anschreiben, um uns detailliertere Informationen (Auftragseinbrüche, Zahlungsausfälle oder -stundungen, konkrete Erfahrungen oder Probleme bei der Beantragung von Soforthilfen, Geschäftsaufgabe, Betrugsversuche, etc.) über Ihre eigene berufliche Lage zukommen zu lassen. Bitte sehen Sie dabei davon ab, uns "Hörensagen" von Kolleg/-innen zu berichten, sondern ermutigen Sie sie, selbst von sich zu berichten.

Wir wünschen Ihnen viel Kraft und Gesundheit, um diese herausfordernde Situation zu überstehen.
- Der Vorstand -

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