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Beeidigte Übersetzer und Dolmetscher


Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher können für die Arbeit bei Gerichten und Notaren allgemein beeidigt bzw. ermächtigt werden. Dazu müssen sie bei einem Landgericht einen allgemeinen Eid ablegen. Die Regelungen dafür sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Hessen richtet sich die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die allgemeine Ermächtigung von Übersetzern nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz (PDF; oder direkt online auf hessen.de).

Die Beeidigung oder Ermächtigung gilt nicht nur für sämtliche Gerichte in Hessen, sondern laut § 189 Gerichtsverfassungsgesetz bundesweit. Eine Liste aller beeidigten Dolmetscher und Übersetzer kann in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Gerichte jederzeit eingesehen werden - komfortabler ist jedoch die Suche in der BDÜ Mitgliederdatenbank. Wer einen beeidigten Dometscher oder ermächtigten Übersetzer sucht, findet unter beiden Adressen Suchmöglichkeiten nach Name, Ort und Sprachkombination.

Diese Übersetzer und Dolmetscher haben ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für Sprachmittler bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen und übernehmen in den meisten Fällen eine quasi hoheitliche Aufgabe. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen das gesprochene Wort oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Damit tragen sie in erheblichem Maße zur Wahrung der Rechte aller (Prozess-)Beteiligten bei.

Für viele Urkunden, die bei Gericht oder einer Behörde vorgelegt werden müssen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese im allgemeinen Sprachgebrauch oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden korrekt als „bestätigte Übersetzungen” bezeichnet. In diesen Dokumenten werden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie Rundstempel des Übersetzers bescheinigt.

Die Vergütung von Übersetzungen und Dolmetscheinsätzen im Bereich der Justiz ist im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Da die praktische Anwendung der seit Verabschiedung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geänderten Regelungen des JVEG in Bezug auf den Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern nicht immer einfach ist, hat der BDÜ eine  Handreichung dazu herausgegeben. Dieses Informationsmaterial soll helfen, den Umgang mit den neuen Vorschriften zu erleichtern und allgemeine Fragestellungen zu beantworten. Das JVEG ist die einzige Quelle, in der Preise für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen ebenso wie Abrechnungsmodi gesetzlich geregelt sind. Es kann daher auch als Referenzrahmen für Beauftragungen außerhalb von Justiz und Behörden dienen. Auf dem freien Markt sind Dolmetscher und Übersetzer jedoch nicht an die im JVEG geregelten Sätze gebunden, sondern können ihre Honarare innerhalb der durch Art. 2.4 BEO gesetzten Grenzen für Übersetzungen oder Dolmetscheinsätze mit Auftraggebern frei verhandeln. Der BDÜ erhebt dazu alle 3 Jahre einen Honorarspiegel für Kollegen und Einkäufer.

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