Die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern in Hessen und Rheinland-Pfalz
Das neue Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
Zum 01.01.2023 ist das bundesweit geltende Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft getreten. Neubeeidigungen von Dolmetschern und Dolmetscherinnen, die nach § 185 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Gerichtsverhandlungen eingesetzt werden, erfolgen seit 01.01.2023 nach den Regelungen dieses Gesetzes. Gemäß § 6 GDolmG dürfen sie nach der Beeidigung die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" führen. Diese Bezeichnungen sind somit durch das Gesetz geschützt. Ein Verstoß kann gemäß § 11 GDolmG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wer sich als Gerichtsdolmetscher/Gerichtsdolmetscherin beeidigen lassen möchte, muss „im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden“ und „die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache“ nachgewiesen haben. Diese und alle weiteren Voraussetzungen sind in §3 GDolmG zu finden.
Für sogenannte „kleine Sprachen“ gilt gemäß § 4 GDolmG ein „Alternativer Befähigungsnachweis“, wenn „für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt.“
Für bereits vor dem 01.01.2023 beeidigte Dolmetscher und Dolmetscherinnen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Sowohl für Erstbeeidigungen als auch für erneute Beeidigungen wurde mit dem GDolmG eine Befristung der Beeidigung von 5 Jahren eingeführt, nach der wiederum Verlängerungen von 5 Jahren beantragt werden können.
Aus dem bundesweit geltenden GDolmG ergaben sich neue Regelungsbedarfe in den 16 Bundesländern. Im Folgenden finden Sie die Regelungen für Hessen und Rheinland-Pfalz im jeweils geltenden Landesgesetz.
Übersicht über die Beeidigungsbedingungen in Hessen und Rheinland-Pfalz
Weitere Hinweise
Neuer Hinweis in der Justiz-Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) der Länder
Ob Dolmetschende bzw. Übersetzende nach Bundes- oder nach Landesrecht beeidigt oder ermächtigt wurden und ob gegebenenfalls ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, wird nun auch in der bundesweiten Datenbank der Justizdolmetscher und -übersetzer angezeigt: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/.
Weiterführende Quellen
- Übersicht über die Möglichkeiten zum Erwerb eines Ausbildungsabschlusses im Bereich Dolmetschen und/oder Übersetzen durch Studium, staatliche Prüfung oder IHK-Prüfung unter: https://bdue.de/fuer-dolmetscher-/-uebersetzer/wege-zum-beruf/staatliche-pruefung
- Liste der staatlichen Prüfungsstellen und der dort jeweils geprüften Sprachen mit weiterführenden Links: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/UEbersicht_Pruefungsaemter_Stand_12_2024.pdf
- Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache: https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2020/2020_12_17-RV-Pruefungen_Uebersetzer-Dolmetscher.pdf
- Kurse zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache werden unter anderem vom BDÜ oder von der IRIS-Akademie angeboten. Eine Übersicht über weitere Anbieter von Kursen/Prüfungen, die in NRW, BY und HE anerkannt sind, finden eingeloggte Mitglieder unter: https://mein.bdue.de//viewtopic.php?p=239708#239708
- „Leitlinie zur Anfertigung von Urkundenübersetzungen“ für BDÜ-Mitglieder im Download-Bereich von MeinBDÜ unter: https://mein.bdue.de//downloads.php?view=detail&df_id=1695