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Die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern in Hessen und Rheinland-Pfalz


Das neue Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)

Zum 01.01.2023 ist das bundesweit geltende Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft getreten. Neubeeidigungen von Dolmetschern und Dolmetscherinnen, die nach § 185 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Gerichtsverhandlungen eingesetzt werden, erfolgen seit 01.01.2023 nach den Regelungen dieses Gesetzes. Gemäß § 6 GDolmG dürfen sie nach der Beeidigung die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" führen. Diese Bezeichnungen sind somit durch das Gesetz geschützt. Ein Verstoß kann gemäß § 11 GDolmG mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wer sich als Gerichtsdolmetscher/Gerichtsdolmetscherin beeidigen lassen möchte, muss „im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden“ und „die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache“ nachgewiesen haben. Diese und alle weiteren Voraussetzungen sind in §3 GDolmG zu finden.

Für sogenannte „kleine Sprachen“ gilt gemäß § 4 GDolmG ein „Alternativer Befähigungsnachweis“, wenn „für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt.“

Für bereits vor dem 01.01.2023 beeidigte Dolmetscher und Dolmetscherinnen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Sowohl für Erstbeeidigungen als auch für erneute Beeidigungen wurde mit dem GDolmG eine Befristung der Beeidigung von 5 Jahren eingeführt, nach der wiederum Verlängerungen von 5 Jahren beantragt werden können.

Aus dem bundesweit geltenden GDolmG ergaben sich neue Regelungsbedarfe in den 16 Bundesländern. Im Folgenden finden Sie die Regelungen für Hessen und Rheinland-Pfalz im jeweils geltenden Landesgesetz.

Übersicht über die Beeidigungsbedingungen in Hessen und Rheinland-Pfalz


Das neue Hessische Dolmetscher- und Übersetzergesetz (HDÜG 2023) trat zeitgleich mit dem bundesweit gültigen Gerichtsdometschergesetz (s.o.) am 1.1.2023 in Kraft.

Es gilt seitdem für die allgemeine Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern, die zur schriftlichen Übertragung von Sprachen in gerichtlichen Angelegenheiten zuzuziehen sind. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu bescheinigen.

Beide Gesetze – das bundesweit gültige GDolmG und das HDÜG als Landesgesetz – sind getrennt voneinander zu betrachten. Das heißt:

  • Dolmetscher werden nach dem GDolmG vereidigt;
  • Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher werden nach dem HDÜG ermächtigt bzw. vereidigt.
  • Für Gebärdensprachdolmetscher wird dabei in Bezug auf die Nachweise und Voraussetzungen auf das GDolmG verwiesen
  • Für Übersetzer gelten die Voraussetzungen und Nachweise des neuen Landesgesetzes (HDÜG 2023). Diese stimmen weitestgehend mit denen des bisherigen Landesgesetzes überein.

 

Übergangsregelungen für bisher erteilte Ermächtigungen und Beeidigungen in Hessen

Alle bis zum Jahresende 2022 erfolgten Beeidigungen und Ermächtigungen gelten übergangsweise noch wie folgt fort:

  • Gerichtsdolmetschende können sich noch bis zum 31.12.2026 auf ihren bisherigen allgemein geleisteten Eid berufen. Danach ist für die Fortführung dieser Tätigkeit eine Neubeeidigung nach den Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes erforderlich.
  • Für Übersetzende und Gebärdensprachdolmetschenden läuft die Übergangsfrist in Hessen noch bis zum 31.12.2027. Danach benötigen auch sie eine Neuermächtigung nach den neuen Bestimmungen.

Neubeeidigungen nach der Übergangsfrist: Wir gehen davon aus, dass die in Hessen beeidigten/ermächtigten Kolleginnen und Kollegen in den meisten Fällen die Voraussetzungen des GDolmG und des HDÜG 2023 erfüllen, denn das bisherige Landesgesetz umfasst die gleichen bzw. noch konkreter gefasste Nachweise der fachlichen Eignung. Die hessische Staatliche Prüfung enthält zudem einen Rechtsspracheanteil.

Umsetzung der Neubeeidigungen: Der BDÜ Hessen setzt sich im Sinne einer „ qualitätssichernden Bestandswahrung" für ein vereinfachtes Neubeeidigungs-/Neuermächtigungsverfahren bzw. für eine Verlängerung bestehender Beeidigungen/Ermächtigungen ein. Siehe dazu auch das Positionspapier des BDÜ zur Beeidigungspraxis. Der BDÜ Hessen steht diesbezüglich weiterhin in engem Kontakt mit den zuständigen Landgerichten und dem staatlichen Prüfungsamt.

Zum gleichen Datum wie das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG; s.o.) ist auch das geänderte rheinland-pfälzische Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) am 01.01.2023 in Kraft getreten. Es gilt seitdem für die allgemeine Beeidigung von „Dolmetschenden in Justizangelegenheiten für die mündliche Sprachenübertragung (auch Gebärdensprache) in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten außerhalb von Gerichtsverhandlungen“ sowie für die Ermächtigung von „Übersetzenden in Justizangelegenheiten für die schriftliche Sprachenübertragung in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten“.

Das rheinland-pfälzische Justizministerium hat aus Gründen der Einheitlichkeit für die Beeidigung von Dolmetschenden, die nicht für die Gerichte dolmetschen, wie auch für die Ermächtigung von Übersetzenden die Voraussetzungen des Gerichtsdolmetschergesetzes ins Landesrecht übernommen. Es gelten daher auch hier geänderte Qualifikationsanforderungen. Zudem laufen Beeidigungen und Ermächtigungen nach den neuen Regelungen nach fünf Jahren ab und müssen dann verlängert werden.

 

Beantragung von Beeidigung bzw. Ermächtigung nach neuen Regelungen

Alle Informationen zu den Voraussetzungen einer allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung finden Sie auf den Webseiten der Oberlandesgerichte OLG Koblenz und OLG Zweibrücken für Dolmetscher/-innen und Übersetzer/-innen. Welches OLG für Sie zuständig ist, erfahren Sie auf jeweiligen Seiten der Oberlandesgerichte zu ihren Gerichtsbezirken:

 

Übergangsregelungen für bisher erteilte Beeidigungen und Ermächtigungen

Alle bis zum Jahresende 2022 erfolgten Beeidigungen und Ermächtigungen gelten übergangsweise noch wie folgt fort:

  • Gerichtsdolmetschende können sich noch bis zum 31.12.2026 auf ihren bisherigen allgemein geleisteten Eid berufen. Danach ist für die Fortführung dieser Tätigkeit eine Neubeeidigung nach den Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes erforderlich.
  • Für Übersetzende und für Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes einschließlich der Gebärdensprachdolmetschenden endet die Übergangsfrist in Rheinland-Pfalz am 31.12.2028. Danach benötigen auch Sie eine Neuermächtigung bzw. Neubeeidigung nach den neuen Bestimmungen.

Während dieser Übergangsfrist sind Sie laut Auskunft des OLG Koblenz verpflichtet, Ihre bisherige Bezeichnung und Ihren bisherigen Stempel weiterzuführen.

Weitere Hinweise


Neuer Hinweis in der Justiz-Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) der Länder

Ob Dolmetschende bzw. Übersetzende nach Bundes- oder nach Landesrecht beeidigt oder ermächtigt wurden und ob gegebenenfalls ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, wird nun auch in der bundesweiten Datenbank der Justizdolmetscher und -übersetzer angezeigt: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/.

Weiterführende Quellen

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